Das Staatswappen
der DDR
eigentlich
Hoheitszeichen, bestand aus einem gelben beziehungsweise goldenen
Ährenkranz, in dem sich ein Hammer und ein Zirkel in gelber Farbe
befanden.
Der Ährenkranz war im unteren Teil mit einem schwarz-rot-goldenen
Band umwunden. Der Hammer symbolisierte die Arbeiterklasse, der
Ährenkranz die Klasse der Bauern und der Zirkel die soziale Schicht
der Intelligenz.
Das Staatswappen war gleichzeitig Bestandteil des Wappens
der NVA und - umgeben von einem 12-zackigen weißen Stern
- Wappen der Volkspolizei.
Das Tragen und Vorzeigen
dieses Staatswappens galt in der BRD und Berlin (West) zehn Jahre
lang als verfassungsfeindlich und wurde von der
Polizei verfolgt und
bestraft. Erst 1969 änderte die Bundesregierung im Zuge
ihrer neuen Ostpolitik
diese Praxis.
Nach der Wende von 1989
blieb das Staatswappen
offiziell Wappen
der DDR, wurde jedoch an wichtigen Stellen nicht mehr
gezeigt, z.B. in der Volkskammer, die in einem Beschluss am 31. Mai
1990 die Entfernung des Staatswap-pens von öffentlichen Gebäuden
anordnete.
Durch die Wiedervereinigung wurde das Wappen obsolet (überholt,
veraltet, ungebräuchlich, überflüssig geworden).
Im Jahr 2004 versuchte
ein Geschäftsmann aus Karlsruhe, sich dieses Symbol und andere
DDR-Symbole (wie das der FDJ, der SED und des MfS) marken-rechtlich
schützen zu lassen. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und
Markenamt in München wurde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
wieder gelöscht.
Diese Entscheidung wurde allerdings in der Revision im Frühling 2008
gekippt, so dass die Symbole wieder eingetragen werden mußten. Im
Sommer 2008 hat das Patentgericht letztendlich entschieden, dass die
Verwendung des Staats-wappens der DDR als Marke sittenwidrig ist und
daher die Eintragung zu löschen ist.
(Quelle: Wikipedia u.a.)
BUNDESPATENTGERICHT
Eilunterrichtung des 26.
Senats
AZ: 26 W (pat) 4/05 vom 15. Juli 2008
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Das dem inländischen
Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte
ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren
ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben.
Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.
Ähnlich lautende Urteile
siehe auch
BGH Karlsruhe (AZ: I ZR 92/08 (DDR) und I ZR 82/08 (CCCP) - Urteile
vom 14. Januar 2010)
.