Das Staatswappen der DDR

eigentlich Hoheitszeichen, bestand aus einem gelben beziehungsweise goldenen Ährenkranz, in dem sich ein Hammer und ein Zirkel in gelber Farbe befanden. Der Ährenkranz war im unteren Teil mit einem schwarz-rot-goldenen Band umwunden. Der Hammer symbolisierte die Arbeiterklasse, der Ährenkranz die Klasse der Bauern und der Zirkel die soziale Schicht der Intelligenz.
Das Staatswappen war gleichzeitig Bestandteil des Wappens
der NVA und - umgeben von einem 12-zackigen weißen Stern - Wappen der Volkspolizei.

Das Tragen und Vorzeigen dieses Staatswappens galt in der BRD und Berlin (West) zehn Jahre lang als verfassungsfeindlich und wurde von der Polizei verfolgt und bestraft. Erst 1969 änderte die Bundesregierung im Zuge ihrer neuen Ostpolitik diese Praxis.

Nach der Wende von 1989 blieb das Staatswappen offiziell Wappen der DDR, wurde jedoch an wichtigen Stellen nicht mehr gezeigt, z.B. in der Volkskammer, die in einem Beschluss am 31. Mai 1990 die Entfernung des Staatswap-pens von öffentlichen Gebäuden anordnete.
Durch die Wiedervereinigung wurde das Wappen obsolet (überholt, veraltet, ungebräuchlich, überflüssig geworden).

Im Jahr 2004 versuchte ein Geschäftsmann aus Karlsruhe, sich dieses Symbol und andere DDR-Symbole (wie das der FDJ, der SED und des MfS) marken-rechtlich schützen zu lassen. Die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München wurde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wieder gelöscht.
Diese Entscheidung wurde allerdings in der Revision im Frühling 2008 gekippt, so dass die Symbole wieder eingetragen werden mußten. Im Sommer 2008 hat das Patentgericht letztendlich entschieden, dass die Verwendung des Staats-wappens der DDR als Marke sittenwidrig ist und daher die Eintragung zu löschen ist.

(Quelle: Wikipedia u.a.)

BUNDESPATENTGERICHT

Eilunterrichtung des 26. Senats
AZ: 26 W (pat) 4/05 vom 15. Juli 2008
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.

Ähnlich lautende Urteile siehe auch
BGH Karlsruhe (AZ: I ZR 92/08 (DDR) und I ZR 82/08 (CCCP) - Urteile vom 14. Januar 2010)

.
 

© 2009-2012 merweb24